Satzung
Satzung des Vereins der Rechtsanwälte Koblenz
gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.11.2023,
geändert in § 15 Abs.1, gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.11.2024
§ 1 Name *), Sitz
1. Der Verein führt den Namen
„Verein der Rechtsanwälte Koblenz“.
2. Er hat seinen Sitz in Koblenz; seine Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V. (DAV).
*) Unter Zugrundelegung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wird die Berufsbezeichnung „Rechtsanwälte“ im Namen und im Satzungstext geschlechtsneutral verwendet. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet und rein maskulin formuliert.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
1. die Förderung eines der Rechtspflege dienenden, unabhängigen und nur dem Gewissen und dem Recht verpflichteten Anwaltsstandes sowie der Interessen seiner Mitglieder;
2. die Pflege eines kollegialen Miteinanders und die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten.
3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann jeder Rechtsanwalt werden, der seine Kanzlei gemäß § 27 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) oder eine Zweigstelle gemäß § 27 Abs. 2 BRAO im Landgerichtsbezirk Koblenz unterhält und einen Antrag auf Mitgliedschaft in Textform bei dem Vorstand des Vereins stellt. Gleiches gilt für Angehörige ausländischer Rechtsberufe, die die Voraussetzungen des § 206 BRAO oder des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) erfüllen und in eine deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind.
3. Der Fortbestand der Mitgliedschaft bleibt unberührt, auch wenn ein Mitglied keine Kanzlei gemäß § 27 Abs. 1 BRAO und auch keine Zweigstelle mehr im Landgerichtsbezirk Koblenz unterhält.
4. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen.
5. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Vereinsbetrag wird von ihnen nicht erhoben. Ehrenmitglieder können auch Nichtanwälte sowie Anwälte aus anderen Bezirken sein.
§ 4 Beiträge
1. Alle Mitglieder sind, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt, verpflichtet, Beiträge zu entrichten.
2. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Anwälte im Erstberuf, die sich innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erstzulassung um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden auf ihren Antrag für die Dauer von zwei Jahren seit ihrer Zulassung vom Jahresbeitrag befreit.
4. Dasselbe gilt für Mitglieder während der Dauer von Mutterschutz und Elternzeit.
5. Mitglieder sind mit Beginn des Folgejahres von der Beitragspflicht befreit, wenn sie das 70. Lebensjahr vollendet und mindestens 35 Jahre Mitglied eines Anwaltsvereins im DAV gewesen sind.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand in Textform anzuzeigen.
2. Er ist jederzeit zulässig; die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Beitrages für das laufende Kalenderjahr wird durch den Austritt nicht berührt.
3. In Ehren aus der Anwaltschaft ausgeschiedene Mitglieder können bis zu ihrem Tode Mitglieder des Vereins bleiben.
4. Wer seinen Jahresbeitrag trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht bis zum 1. Juli entrichtet hat, scheidet aus dem Verein aus, unbeschadet der Verpflichtung der Nachzahlung des Beitrages.
5. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Wiedereintritt
1. Ein Wiedereintritt der nach § 5 Nr. 4 ausgeschiedenen Mitglieder ist nur mit Zustimmung des Vorstandes nach Zahlung der rückständigen Beiträge und des für das Jahr des Ausscheidens fällig gewordenen Beitrages zulässig.
2. Gegen den die Zustimmung versagenden Beschluss des Vorstandes findet binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe die Berufung an die Mitgliederversammlung statt, welche mit einfacher Mehrheit die Wiederaufnahme bewilligen kann.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Mitgliedern. Auf eine möglichst umfassende Repräsentanz der Vereinsmitglieder aus allen im Vereinsgebiet befindlichen Amtsgerichtsbezirken soll geachtet werden.
2. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar
a) der Vorsitzende in einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, falls erforderlich durch Stichwahl, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl;
b) die übrigen Vorstandsmitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang aufgrund einfacher Mehrheit. Sofern mehr als 9 Personen zur Wahl stehen jedoch in geheimer Wahl, wobei jedes anwesende Mitglied 9 Personen wählen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes und des Kassenprüfers beträgt 2 Jahre; sie verlängert sich bis zur gültigen Wahl des neuen Vorstandes bzw. des Kassenprüfers.
4. Falls der Vorsitzende oder zwei Mitglieder des Vorstandes vorzeitig ausscheiden, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Amtsdauer der Ausgeschiedenen Ersatzwahlen vorzunehmen hat.
5. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand verteilt die Geschäfte unter sich und bestimmt insbesondere den stellvertretenden Vorsitzenden.
7. Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 10 Aufgaben des Vorstands und Beschlussfassung
1. Der Vorstand vertritt den Verein bei allen dazu geeigneten Veranlassungen und besorgt die Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
2. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt ihre Beschlüsse aus.
3. Er verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über die laufenden gemeinschaftlichen Ausgaben und über Unterstützungen, soweit sie aus den Einnahmen des laufenden Jahres gedeckt werden können.
4. Der Vorstand wacht darüber, dass die Mitglieder ein ehrenhaftes und der Würde des Anwaltsstandes entsprechendes Verhalten sowie die Satzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins beachten.
5. Er schlichtet nach Möglichkeit Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, auch zwischen Mitgliedern und Dritten, wenn letztere ihn darum angehen oder damit einverstanden sind.
6. Der Vorstand ist bei Teilnahme von drei Mitgliedern beschlussfähig. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen, welche ein Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.
§ 11 Verstöße und Ordnungsmaßnahmen
1. Erfährt der Vorstand von Verstößen gegen Ehre oder Würde des Anwaltsstandes oder die Mitgliedspflichten oder wird er um Entscheidung von Streitigkeiten angegangen, so fordert er das Mitglied unter Mitteilung des Tatbestandes oder der eingegangenen Beschwerde zur Äußerung binnen einer angemessenen Frist auf. Äußert sich das Mitglied auf die Aufforderung nicht, so wird die Aufforderung einmal wiederholt unter Gewährung einer Nachfrist.
2. Nach Eingang der Äußerung oder Ablauf der Nachfrist entscheidet der Vorstand nach Anstellung der erforderlichen Ermittlungen und gibt dem Mitglied die Entscheidung schriftlich bekannt.
3. Stellt der Vorstand einen Verstoß fest, so kann er
a) eine Ermahnung erteilen,
b) eine Rüge erteilen,
c) den Ausschluss des Mitglieds auf höchstens 6 Monate beschließen,
d) den Ausschluss des Mitglieds auf unbestimmte Zeit beschließen.
4. Erachtet der Vereinsvorstand das Einschreiten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für geboten, so informiert er diesen.
§ 12 Berufung
1. Dem Mitglied steht gegen die Entscheidungen des Vorstandes die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, welche in geheimer schriftlicher Abstimmung beschließt.
2. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in Textform beim Vorstand einzulegen. Das Mitglied muss die Berufung begründen. Die Frist für die Begründung beträgt 4 Wochen und beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes.
3. Wenn der Vorstand auf Ausschluss auf unbestimmte Zeit erkannt hatte, ist zur Bestätigung seines Beschlusses eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. In allen Fällen kann die Versammlung anstatt der vom Vorstand erkannten Ordnungsmaßnahme eine mildere nach § 11 festsetzen.
§ 13 Wiederaufnahme
1. Über die Wiederaufnahme eines auf unbestimmte Zeit ausgeschlossenen Mitglieds beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit in geheimer schriftlicher Abstimmung.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme kann nicht vor Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Bekanntgabe der letzten Entscheidung, gestellt werden.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Einberufung der Jahresversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
c) die Festsetzung des Jahresbeitrags sowie etwaiger außergewöhnlicher Umlagen,
d) die Bestellung des Kassenprüfers,
e) die Entlastung des Vorstands und Genehmigung des Jahresabschlusses,
f) Satzungsänderungen,
g) die Datenschutzordnung
h) die Bewilligung von außergewöhnlichen Ausgaben und Ausgaben aus dem Grundstock des Vereinsvermögens,
i) die Bewilligung von Unterstützungsleistungen, soweit sie nicht gem. § 10 Nr. 3 dem Vorstand zugewiesen ist,
j) Entscheidungen über den Wiedereintritt nach § 6, Berufungen nach §12 sowie die Wiederaufnahme nach § 13,
k) die Auflösung des Vereins nach Maßgabe des § 18.
2. Die Jahresversammlung soll gegen Schluss des Geschäftsjahres stattfinden, spätestens bis 01.04. des folgenden Jahres. Tag, Ort und Tagesordnung zeigt der Vorstand den Mitgliedern zwei Wochen vorher in Textform an. Anträge zur Jahresversammlung sind spätestens eine Woche vorher in Textform und begründet beim Vorstand einzureichen und von diesem, wenn nötig, nachträglich ebenso wie die Tagesordnung bekanntzumachen. Der Vorstand erstattet Bericht und legt Rechnung ab.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies auf in Textform begründetes Verlangen von mindestens 1/20 der Mitglieder binnen zwei Wochen tun.
2. Tag, Ort und Tagesordnung zeigt der Vorstand den Mitgliedern drei Tage vorher in Textform an.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Bei Abstimmungen entscheidet, vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen, die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben wurde.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von dem ältesten der anwesenden Vorstandsmitglieder unterschrieben wird.
§ 17 Kassenprüfung
1. Jahresabschluss und Vermögensbericht sind dem Kassenprüfer rechtzeitig vor der Jahresversammlung zuzuleiten.
2. Der Kassenprüfer hat Jahresabschluss und Vermögensbericht nebst Belegen zu prüfen; ihm ist Einsicht in alle Akten und Geschäftspapiere zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlich ist. Er hat über seine Tätigkeit eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine von mindestens 3/4 der Mitglieder besuchte Versammlung beschließen. Es darf hierüber nur beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben wurde, entsprechendes gilt, wenn diese Bestimmung der Satzung geändert werden soll.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.
§ 19 Datenschutzordnung
1. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.
2. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen
Koblenz, den 13.11.2024
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RA Albert Glöckner (1. Vorsitzender) RA Dr. Arne Löser (Protokollführer)